Im Online-Shopping entstehen häufig Transaktions-E-Mails: automatische Bestellbestätigungen, Versandbestätigungen, Online-Rechnungen. Den Marketern blieb nicht lange verborgen, dass sich solche Mails gut für Werbebotschaften eignen - etwa um dem Kunden weitere, ähnliche Produkte anzubieten wie das bestellte (Cross-Selling) oder ein höherwertiges Produkt (Up-Selling). Ist das eigentlich rechtlich zulässig?
Rechtsanwalt Nico Arfmann dröselt das Problem in business-wissen.de auseinander: Einerseits hat der Kunde dieser Werbung in der Regel nicht ausdrücklich zugestimmt. Andererseits entfällt ein wichtiger Grund, aus dem unerwünschte Werbe-E-Mails meist unzulässig sind: das Belästigungspotenzial. Während der Empfänger eine reine Werbe-E-Mail eigens löschen muss, was ihn belästigt, wird er die Transaktions-E-Mail in der Regel lesen, weil er wissen will, wie es um seine Bestellung steht. Wenn dann noch Werbung dabei ist, entsteht dadurch kein zusätzlicher Arbeitsschritt, zu dem der Kunde gezwungen würde. Außerdem sind Werbe-E-Mails an Bestandskunden unter bestimmten Bedingungen erlaubt, auch wenn sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Werbung in Transaktions-E-Mails ist also erlaubt, so lange sie im Hintergrund bleibt und die Transaktionsbotschaft nicht verdeckt. Nicht erlaubt sind Werbe-E-Mails natürlich, wenn die Transaktionsbotschaft nur vorgetäuscht wird. Wirksam ist Werbung an dieser Stelle, eben weil solche Mails mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 80 %) geöffnet werden, und weil viele Kunden nach einer Bestellung für weitere Vorschläge des Verkäufers offen sind.
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Jens Jürgen Korff